Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen. Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese Bedingungen entsprechend.
2. Hiervon abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Wir widersprechen ihnen schon hiermit ausdrücklich.
3. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, ist unser Vertragspartner verpflichtet, mit uns eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.
4. Soweit der Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes gehört oder soweit unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist die Regelung zu Ziffer IX. zu beachten.
II. Vertragsabschlüsse
Alle Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Verkäufer, Monteure und Service-Techniker.
III. Lieferzeiten, Lieferverzug, Gefahrenübergang
1. Angaben über Lieferfristen- und termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Vorauszahlungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betrieb- und Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden. Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit.
3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt bei fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
5. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt.
IV. Errichtung von Anlagen
1. Für die Errichtung einer Anlage wird die Vergütung berechnet unter Zugrundelegung des Verbrauchs von Material einschließlich Verschnitt und des aufgewendeten Arbeitslohnes für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung nach den bei uns üblichen Sätzen. Wegezeiten gelten als Arbeitszeit. Bei uns übliche Zulagen, Kosten für Fahrt sowie Fracht und Verpackung für die Anlieferung der gesamten Materialien, Werkzeuge und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
2. Vor Aufnahme von Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage hat unser Vertragspartner uns die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen zu bezeichnen: Sämtliche Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, dass mit der Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage unverzüglich begonnen werden kann.
3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, die geleisteten Arbeiten sowie deren Beendigung täglich auf von uns gestellten Formularen schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen.
V. Zahlung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
1. Akontorechnungen sind zugelassen und sofort fällig. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
2. Zahlungen dürfen nur direkt erfolgen, nicht an Vertreter.
3. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Bei Wechselhingabe hat der Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach unserer Berechnung zu tragen.
4. Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Eigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten uns zusteht.
2. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Ware werden uns bereits jetzt abgetreten. Die Abtretung gilt nur in der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wenn diese vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziffer 1. Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware.
3. Der Vertragspartner ist zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung nur, solange er nicht in Verzug ist, und nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs befugt mit der Maßgabe, dass er dem Erwerber einen diesen Bestimmungen entsprechenden gleichartigen Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten auferlegt und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.
4. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren, insbesondere den beitreibenden Gläubigern von unseren Rechten an Waren oder Forderungen zu verständigen. Eine Pfändung oder Sicherungsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Ware oder uns zustehenden Forderung aus Weiterveräußerung ist dem Vertragspartner ohne unsere Einwilligung untersagt.
5. Der Vertragspartner ist auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, uns alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware sowie die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen und uns die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
6. Wir sind berechtigt, die aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Rechte geltend zu machen, sobald der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt aber nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Auch sind wir dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
VII Gewährleistung und Haftungsbegrenzungen
1. Mängelrügen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der angeblich mangelhaften Leistung schriftlich uns (nicht einem Vertreter) gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Anderenfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede Gewährleistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung ist sofort einzustellen. Nach Durchführung einer vereinbarten förmlichen Abnahme der Ware bzw. Leistung durch den Vertragspartner ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
2. Die beanstandete Ware bzw. Leistung muss bis zu unserer Stellungnahme im Zustand der Anlieferung verbleiben. Bei Veränderungen durch den Vertragspartner oder Dritte entfällt die Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn uns der Vertragspartner keinerlei Gelegenheit gibt, uns von den Mängeln zu überzeugen oder wenn er auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
3. Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl kostenfrei nachbessern oder kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen berechtigt, wofür uns der Vertragspartner eine angemessene Frist zubilligen muss. Bei Fehlschlagen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt insbesondere für den Fall, in dem die Anlage nach den gültigen Richtlinien und Vorschriften zur Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Brandschutztürenanlagen nicht regelmäßig nach den besonderen Bedingungen eines Instandhaltungsvertrages gewartet wird und die anlässlich der Wartung empfohlenen Reparaturen nicht unverzüglich ausgeführt werden. Für Schäden, die an reparierten Teilen durch nicht reparierte Teile entstehen, übernehmen wir keine Gewähr.
5. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit durch die Frank Burkhardt GmbH bzw. bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Frank Burkhardt GmbH beruht, und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, die zu einem Sachschaden geführt hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden, soweit rechtlich zugelassen, ausgeschlossen. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit durch die Frank Burkhardt GmbH bzw. bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Frank Burkhardt GmbH beruht, und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, die zu einem Sachschaden geführt hat. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Unsere Vertragsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist auch im Wechsel– und Scheckprozess ausschließlich unser Firmensitz.
IX. Besondere Bestimmungen für Nichtkaufleute
Gehört der mit uns geschlossene Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns oder ist unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so
1. gilt Ziffer VII. 1. mit der Maßgabe, dass die dort genannten Mängel unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich zu rügen sind.
2.entfällt Ziffer VIII.2..