Sicherheit
Eine Feststellanlage muss vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zugelassen werden. Die DIBt-Richtlinien legen fest, wie Feststellanlagen geplant, betrieben, abgenommen und gewartet werden sollen.
Seit September 2007: Aktualisierung der Zulassungen Z-6.5-1571 und Z-6.5-1725
Die wichtigsten Punkte:
- Die Zulassung Z-6.5-1571 Rauchschaltanlagen 2000 wurde bis zum Jahr 2012 verlängert. Das bedeutet, dass bereits bestehende Anlagen weiterhin mit Nachfolgeprodukten kombiniert werden können;
- Die Zulassung Z-6.5-1725 Rauchschaltanlagen 2001 wurde um weitere Türschließer u.a. von GEZE erweitert;
- Auch die Ansteuerung von Seiten- und Deckenklappen an Feuerschutzschiebetüren ist nun enthalten. Dadurch entfällt eine zusätzliche Abnahme im Einzelfall.
Abnahmeprüfung
Die eingebaute Anlage muss auf einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation überprüft werden. Nach der Abnahmeprüfung muss im Bereich der installierten Feststellanlage ein Zulassungsschild angebracht werden.
Periodische Überwachung
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist.
Eignungsprüfung
Durch eine Eignungsprüfung ist die Erfüllung der DIBt-Anforderungen nachzuweisen. Die Eignungsprüfung wird vom Verband der Schadenversicherer (VdS) durchgeführt. Es werden grundsätzlich nur komplette Feststellanlagen geprüft. Alle Teile des Systems müssen zusammen geprüft und zugelassen werden. Andernfalls wird die gesamte Anlage nicht zugelassen.
Überwachung der Herstellung
Die Herstellung von Feststellanlagenkomponenten ist laut Baurechtsordnung einer laufenden Überwachung zu unterziehen. Die Überwachung wird gemäß DIN 18200 (Güteüberwachung) durchgeführt. Nur in Verbindung mit einem Güteüberwachungsvertrag gilt die DIBt-Zulassung. Die güteüberwachten Geräte müssen mit einem Überwachungszeichen gekennzeichnet sein.