Alle Anlagen und Systeme zum Brandschutz können nur dann wirksam sein, wenn sie nicht nur fachgerecht geplant und installiert, sondern auch fachgerecht und regelmäßig gewartet werden. Der Gesetzgeber hat dafür die folgenden Grundlagen geschaffen:
Musterbauordnung (MBO), § 14 – Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO), § 1
Technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige (Anmerkung: bei NRA auch z.T. Sachkundige) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend MPrüfVO:
Teil C, Artikel 2 – Bereitzustellende Unterlagen (durch Bauherr/Betreiber):
- …
- Wartungsnachweis
Teil C, Artikel 3.2 – Prüfungen der Bauteile
- …
- Nachweis der Wartung
Teil C, Artikel 4 – Prüfbericht
- …
- Wartungszustand
- Durchgeführte Funktionsprüfung
Diese Verordnung weist deutlich auf die Verantwortung von Eigentümer bzw. Verwalter hin. Auch eine andere, im Schadenfall ernste, Gesetzesbestimmung sollte Erwähnung finden:
Strafgesetzbuch (StGB) § 319
Wer bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden.
Neben diesen gesetzlichen Vorgaben findet man Vorschriften zur Wartung u.a. auch in technischen Normen, beschrieben als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Wer diese missachtet, verstößt gegen bauordnungsrechtliche Auflagen…
Die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten, siehe § 3 Abs. 1 z. B. der BauO NRW
… und kann auch zivilrechtlich…
Gewährleistungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit siehe VOB bzw. Haftpflichtansprüche wegen mangelhafter Verkehrssicherung nach BBG (Bürgerlichesm Gesetzbuch).
… oder strafrechtlich …
Strafrechtliche Vorwerfbarkeit gem. § 319 StGB (Strafgesetzbuch)
… zur Verantwortung gezogen werden. Ohne regelmäßig durchgeführte Wartung drohen dem Bauherren bzw. dem Betreiber unterschiedliche rechtliche Konsequenzen. Weitere Richtlinien und Bestimmungen regeln, wie, wann und in welchem Umfang Anlagen zum Brandschutz einer Wartung unterzogen werden müssen. Wer dies unterlässt, muss sogar mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen!
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) § 13 Nr. 4
Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
VdS (Vertrauen durch Sicherheit) /CEA-Richtlinie 4020 – Abschnitt 12.2 Wartung
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die Rauchschürzen, vorhandene Bauteile, die Zuluftöffnungen freigeben, sowie Energiezuleitungen und Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.
Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherungen (AFB)
§ 8 Absatz 1, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten